Menü

Pressemitteilungen

Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e.V. in Kall Scheven, Herr Heinz Klar, weist aus aktuellem Anlass auf folgendes hin:

Einkommensteuererklärung pünktlich einreichen

-Steuererklärungen pünktlich abgeben - - Zinsen des Finanzamts betragen 6% - Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e.V. -Lohnsteuerhilfeverein- in Kall-Scheven, Herr Heinz Klar, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass das Finanzamt für Steuernachzahlungen sowie für Steuererstattungen 6% Zinsen berechnet. Im Falle einer zu erwartenden Nachzahlung sollten Sie die Abgabe Ihrer Steuererklärung keinesfalls verzögern. Die Verzinsung kann jedoch auch zu Ihrem Vorteil sein. Es würde sich lohnen, die Steuererklärungen ein oder zwei Jahre später abzugeben, wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und hohe Steuererstattungen erwarten. Sie erhalten dann zusätzlich zu der Steuererstattung hierauf 6% Zinsen. Die Verzinsung beginnt jedoch für den Veranlagungszeitraum 2017 erst am 01.04.2019. Weitere Informationen finden Sie auch unter www.steuerverbund.de.

 

LKW-Fahrer im Inland und Ausland Vereinfachter Nachweis der Übernachtungskosten (Stand: 15.03.2013)

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 28.03.2012, VI R 48/11, BStBl II 2012, S.926, Übernachtungskosten im Ausland pauschal mit 5 Euro /Nacht anerkannt, siehe Rundschreiben Juli 2012.Der BMF hat in dem Schreiben vom 04.12.2012 nun Stellung zu diesem BFH-Urteil genommen:

Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind.

Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z.B. in Betracht: - Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten,                                                                             -Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.

Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht.

Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Beispiel: Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers:  Monat Oktober 2012: Aufwendungen gesamt 60 Euro (20 Tage Auswärtstätigkeit) Monat November 2012: Aufwendungen gesamt 80 Euro (25 Tage Auswärtstätigkeit  Monat Dezember 2012: Aufwendungen gesamt 40 Euro (15 Tage Auswärtstätigkeit); Summe der Aufwendungen: 180 Euro: 60 Tage Auswärtstätigkeit        = 3 Euro /Tag

Dieser Betrag kann als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Erhöhung der Übungsleiterpauschale um 300 Euro                                           (Stand: 15.03.2013)

Der Bundesrat hat am 1.3.2013 rückwirkend zum 1.1.2013 dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes zugestimmt. Die sogenannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG wird von 2100 € auf 2400 € angehoben und die sogenannte Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG von 500 € auf 720 €. Ehrenamtlich Engagierte können damit zukünftig jährlich bis zu 200 € bzw. 720 € erhalten, ohne das diese Einnahmen steuer- und sozialversicherungspflichtig sind.

Telefonkosten bei längerer Auswärtstätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig (Stand: 16.01.2013)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.07.2012 - VI R 50/10; veröffentlicht am 12.12.2012, im Fall eines Marinesoldaten während des Einsatzes auf See entschieden, dass Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:  Der Kläger war auf einer Fregatte eingesetzt. Während eines Einsatzes auf hoher See entstanden ihm Kosten für Telefonate in die Heimat. Er gab an, er hätte an 15 Wochenenden jeweils ein Telefonat mit Angehörigen und seiner Lebensgefährtin geführt. Die Kosten von 252 Euro machte er zunächst vergeblich als Werbungskosten geltend.

Der BFH begründete seine Entscheidung wie folgt:                                                                                         

Zwar sind die Aufwendungen für private Telefonate typische Kosten der Lebensführung und damit steuerlich grundsätzlich unbeachtlich. Es ist im Streitfall jedoch gerechtfertigt, die Aufwendungen als beruflich veranlassten Mehraufwand einzuordnen. Die privaten Gründe der Kontaktaufnahme werden durch die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit überlagert. Denn bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens einer Woche sind die notwendigen privaten Dinge aus der Ferne nur durch Mehrkosten für Telefonate zu regeln. Dieser Mehraufwand ist ganz überwiegend durch den beruflichen Veranlassungszusammenhang geprägt.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2013 (Stand: 16.01.2013)

Mit dem BMF-Schreiben vom 20.12 2012 wurden die Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer abgegeben und werden ab dem 01.01.2013 wie folgt festgesetzt: Der Wert für Mahlzeiten beträgt a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro b) für ein Frühstück 1,60 Euro.

Erststudium – Sonderausgaben- oder Werbungskostenabzug (Stand: 13.04.2012)

Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG sowie § 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG (erneut) bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Hiergegen sind nun neue Musterverfahren vor dem BFH anhängig - VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12 und VIII R 49/11. Nun muss die Verfassungsmäßigkeit der Regelung geprüft werden. Steuerpflichtige in einer ersten Ausbildung sollten nun ihre Aufwendungen hierfür als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei ihrem Wohnsitzfinanzamt geltend machen. (Stand: 13.04.2012)

Ist der Versorgungsfreibetrag zu niedrig? (Stand: 13.04.2012)

Für Beamten- und Betriebspensionen wird ein Versorgungsfreibetrag von maximal 3.900 Euro gewährt. Hiergegen wurde Klage eingelegt mit der Begründung, dass wegen der niedrigen Besteuerung der Renten mit dem Ertragsanteil der Versorgungsfreibetrag höher sein müsste. Der BFH muss die Verfassungsmäßigkeit nun in seinem Verfahren Aktz. VI R 83/10 klären. (Stand: 13.04.2012)

Regelmäßige Arbeitsstätte – BMF-Schreiben vom 15.12.2011 (Stand: 13.03.2012)

Wie im Steuerbrief September 2011 dargestellt, hat der BFH seine Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte in seinen Urteilen vom 09.06.2011 geändert. Danach kann ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 15.12.2011 erklärt, dass die Urteile in allen noch offenen Fällen angewendet werden. Außerdem ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Folgendes zu beachten: In der Regel ist von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers - arbeitstäglich, - je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder - mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (Prognoseentscheidung). Wird im Einzelfall hiervon abweichend geltend gemacht, dass entsprechend den Grundsätzen der oben genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte ist oder keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt ist dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes der beruflichen Tätigkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. (Stand: 13.03.2012)

Regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrer 

Der BFH hat mit Urteil vom 28.03.2012, VI R 48/11, entschieden, dass ein im Ausland tätiger Fernfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, nicht die Übernachtungspauschalen für Auslandsdienstreisen als Werbungskosten geltend machen kann. Dies würde zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Abziehbar sind die tatsächlich angefallenen Aufwendungen! Liegen Einzelnachweise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streitfall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von 5 Euro angesetzt. Der BFH hat in demselben Fall ferner entschieden, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) in der tatsächlich angefallenen Höhe als Werbungskosten abziehen darf, (pauschal 30 Eurocent pro Kilometer). Der LKW-Wechselplatz ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich nicht um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt und auch der LKW selbst ist keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist.

(Stand: 13.07.2012)